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Wer gesetzlich kranken­versichert ist, besucht zunächst eine oder auch mehrere psycho­therapeutische Sprech­stunden in einer psycho­therapeutischen Praxis mit Kassen­zulassung – z. B. bei uns. Patienten erhalten dort

•  eine erste diagnostische Einschätzung
•  Empfehlungen für das weitere Vorgehen: Ist eine ambulante Psycho­therapie das Richtige? Oder könnte z. B. ein Beratungs­angebot helfen?
•  eine schriftliche „individuelle Patienten­information zur ambulanten psycho­therapeutischen Sprech­stunde“ als Bescheinigung Ihres Besuchs

Um einen Termin für eine psycho­therapeutische Sprech­stunde zu vereinbaren, rufen Sie uns bitte zu unseren Telefon­zeiten an. Wir bemühen uns um eine Termin­vergabe innerhalb weniger Wochen. Sollten unsere Sprech­stunden­termine ausgebucht sein, hilft Ihnen die Termin­service­stelle der Kassen­ärztlichen Vereinigung weiter.

Bitte beachten Sie: Wir sind verpflichtet, psycho­therapeutische Sprech­stunden anzubieten, egal ob wir einen Therapie­platz bereit­stellen können oder nicht. Die psycho­therapeutische Sprech­stunde beschränkt sich meist auf einen Termin und beinhaltet noch keine Behandlung.
Wenn wir keine ambulante Therapie anbieten können, haben Sie zwei Möglichkeiten:

•  Entweder Sie bemühen sich bei einer anderen psycho­therapeutischen Praxis um einen Therapie­platz oder
•  Sie wenden sich an die Koordinations­stelle der Kassen­ärztlichen Vereinigung. Legen Sie dort als Nachweis die individuelle Patienten­information zur ambulanten psycho­therapeutischen Sprech­stunde vor, die Sie von uns erhalten haben.

Wenn wir einen Therapie­platz anbieten können, beginnen wir mit sogenannten probatorischen Sitzungen. Diese werden von der Kranken­kasse auf jeden Fall bezahlt. Hier können Sie zusammen mit dem Therapeuten heraus­finden, ob die persönliche „Chemie“ stimmt und eine vertrauens­volle therapeutische Beziehung entsteht. Sie sprechen über die Diagnose, entwickeln Therapie­ziele und planen Behandlungs­schritte. Anschließend stellt der Therapeut den Therapie­antrag. Sobald die Kosten­übernahme von der Kranken­kasse bewilligt wird, kann die eigentliche Psycho­therapie beginnen.